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Hintergrund: Nach dem jüngsten Leak der aus dem Bundesministerium mit Bearbeitungsstand vom 28.04.2023 stammenden Fassung des mutmaßlichen Gesetzes '[..] zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CannG) und/oder kontrollierten Abgabe von Cannabis (CannabG), sog. Anbauvereinigungen i.S.d. § 2 Nr. 10 CannabG als eingetragene gemeinnützige Vereine gem. § 21 BGB deren „[..] satzungsgemäßer Zweck ausschließlich die gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe von Cannabis zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder ist.“, § 2 Nr. 10 CannabG. Als Jurist stellen sich hierbei originär vereinsrechtliche und steuerliche Fragen, die eine Legalisierung aus der Mitte der Gesellschaft ermöglicht: Dem Vereinswesen. Fluch oder Segen? Der eingetragene Verein bietet eine Struktur, die unsere Gesellschaft stark prägt und wir alle vom Fußball oder Auto kennen. Wird Cannabis also die nächste Leidenschaft der Deutschen?